Wolfsgebiet Oberbergisches Land

Am 12.06.2020 wurde im Leuscheid (Rhein-Sieg-Kreis, NRW) ein weiblicher Wolf von einem Hochsitz aus gefilmt. Neben diesem bereits im Wolfsportal veröffentlichten Nachweis gelang es während dieser Beobachtung, noch weitere Bilder und Videosequenzen des Wolfes zu machen. Aus diesen Nachweisen geht eindeutig hervor, dass dieser Wolf im Jahr 2020 Nachwuchs gehabt hat. Dieser Nachweis steht im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Nachweis einer laktierenden Fähe in Rettersen (Südrand des Leuscheids, Rheinland-Pfalz) in 2,2 km Entfernung (Luftlinie) am 05.06.2020. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) geht von einem grenzüberschreitenden Territorium dieses Rudels aus. Nach Auswertung weiteren Bildmaterials hat das LANUV mit Pressemitteilung vom 21.07.2020 erstmals den Nachweis eines Wolfsrudels in der Gemeinde Eitorf im Rhein-Sieg-Kreis bestätigt.

Vor diesem Hintergrund weist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) auf der Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen“ („Förderrichtlinien Wolf“) mit Wirkung zum 20.08.2020 das „Wolfsgebiet Oberbergisches Land“ aus. Zusätzlich wird im Umfeld des Wolfsgebietes eine „Pufferzone um das Wolfsgebiet“ ausgewiesen.

Die Abgrenzungen hat das zuständige LANUV auf der Grundlage fachlicher Kriterien vorgenommen. Ein Wolfsgebiet wird bei einer festen Ansiedlung von Wölfen ausgewiesen, das heißt wenn ein Wolf über die Dauer von bis zu einem halben Jahr mehrfach in einem Gebiet nachgewiesen werden kann. Nach den bundesweiten Monitoringstandards ist das Video als Nachweis eines Wolfsrudels im laufenden Monitoringjahr 2020/21 zu werten. Gleichzeitig wird damit das Vorkommen für das abgelaufene Monitoringjahr 2019/20 auch rückwirkend als Paar gezählt. Damit ist der Nachweis erfolgt, dass sich ein Wolfspaar über mehr als ein halbes Jahr in diesem Territorium aufgehalten hat.

Abgrenzung des Wolfsgebietes Oberbergisches Land

Das MULNV hat mit Wirkung vom 13.01.2020 das „Wolfsverdachtsgebiet Oberbergisches Land“ ausgewiesen. Für diese Förderkulisse ergeben sich aus der neuen Abgrenzung folgende Konsequenzen. Das „Wolfsverdachtsgebiet Oberbergisches Land“ geht vollständig in die neue Abgrenzung des Wolfsgebietes sowie der umgebenden Pufferzone ein. Die Kulisse des bisherigen Wolfsverdachtsgebiets „Oberbergisches Land“ braucht zukünftig nicht mehr betrachtet zu werden und wird daher aufgehoben. Die mit Wirkung vom 05.04.2019 ausgewiesene „Pufferzone zum Wolfsterritorium Stegskopf“ wird im Westen teilweise von der neuen Abgrenzung des Wolfsgebietes umfasst und verkleinert sich damit um diese Flächen.

Das „Wolfsgebiet Oberbergisches Land“ umfasst Teile des Rhein-Sieg-Kreises und des Oberbergischen Kreises mit Offenland und den größeren Waldgebieten um den Heckberg südlich der Agger, der Nutscheid auf dem Höhenrücken zwischen Agger und Sieg sowie der Leuscheid südlich der Sieg.

Eine Karte des Wolfsgebietes „Oberbergisches Land“ findet sich hier.

Die Abgrenzung des „Wolfsgebiets Oberbergisches Land“ umfasst eine Fläche von 754 km² und umfasst die folgenden Städte bzw. Gemeinden vollständig:

  • Oberbergischer Kreis: Stadt Waldbröl, Gemeinden Morsbach und Nümbrecht.
  • Rhein-Sieg-Kreis: Städte Hennef (Sieg), Lohmar und Siegburg, Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck.

Die Pufferzone zu diesem Wolfsgebiet umfasst eine Fläche von 1.172 km² und umfasst die folgenden Städte und Gemeinden (bis auf den linksrheinischen Teil der Städte Köln und Bonn) vollständig:

  • Rhein-Sieg-Kreis: Städte Bad Honnef, Königswinter, St. Augustin, Troisdorf und Niederkassel.
  • Oberbergischer Kreis: Städte Bergneustadt, Gummersbach, Wiehl, Gemeinden Lindlar, Reichshof und Engelskirchen.
  • Rheinisch-Bergischer Kreis: Städte Bergisch Gladbach, Rösrath, Overath und Gemeinde Kürten.
  • Kreisfreie Stadt Köln (rechtsrheinisch).
  • Kreisfreie Stadt Bonn (rechtsrheinisch).

Die Ausweisung eines Wolfsgebietes ist insbesondere für die Nutztierhaltung von großer Bedeutung, da das Land Nordrhein-Westfalen in diesen Bereichen auf der Grundlage der "Förderrichtlinien Wolf" Investitionen in vorbeugende Herdenschutzmaßnahmen fördert. Die im März 2019 und 2020 fortgeschriebenen "Förderrichtlinien Wolf" ermöglichen eine bessere finanzielle Unterstützung der Weidetierhaltung. So sind nun im Bereich der umliegenden Pufferzonen in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Präventionsmaßnahmen förderfähig.

Seit dem 01.01.2022 liegt die Zuständigkeit bei der Landwirtschaftskammer NRW https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/herdenschutz/index.htm

Empfehlung für Herdenschutzberatung der LWK:

Die Landwirtschaftskammer NRW bietet eine ausführliche Beratung zu den möglichen Herdenschutzmaßnahmen für alle Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter an. Tierhaltungen mit Schafen und Ziegen sowie Gehegewild, deren Weideflächen in ausgewiesenen Wolfsgebieten und den angrenzenden Pufferzonen liegen, können einen Antrag auf Förderung von Präventionsmaßnahmen stellen.

Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird empfohlen, bereits im Vorfeld eines Förderantrags das kostenlose Beratungsangebot der Herdenschutzberatung der Landwirtschaftskammer zu nutzen. Mit dieser frühzeitigen Beratung lässt sich die Antragstellung und -prüfung erleichtern und somit das Bewilligungsverfahren insgesamt beschleunigen. Dies dürfte im Interesse der antragstellenden Weidetierhaltungen liegen.

Kontakt zur Herdenschutzberatung:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/herdenschutz/index.htm